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AGB - AKR Industriebedarf

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich  a) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere  Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachstehend „Käufer“). Die AVB gelten nur,  wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen  Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.  b) Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige  Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben  Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.  c) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit  Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses  Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in  Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.  d) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall  Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher  Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Liefervertrag  a) Der Liefervertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Bestellung von uns bestätigt  ist. Unsere schriftliche Bestätigung ist auch für den Inhalt des Liefervertrages  maßgebend. b) Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind nur verbindlich, wenn dies  ausdrücklich vereinbart ist.  c) Bei Sonderanfertigungen kann der Umfang des Auftrages um ca. 20 % überschritten  werden. Dementsprechend wird die Mehrmenge berechnet.  d) Teillieferungen sind zulässig.

3. Preise und Zahlungsbedingungen a) Die Preise gelten, wenn nichts Anderes vereinbart, ab Lager einschließlich Verladung,  jedoch ausschließlich Verpackung.  b) Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des  Lieferers innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.  c) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist  während des Verzuges zum jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Wir  behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.  d) Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie Aufrechnung mit vom Lieferer nicht anerkannter  Gegenansprüche sind ausgeschlossen.  e) Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie Umstände, die vom Lieferer  erst nach Vertragsschluss bekannt werden und befürchten lassen, dass der Besteller  nicht rechtzeitig zahlen werde, berechtigen uns, sofortige Sicherheitsleistungen für alle  Forderungen aus dem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis  zur Leistung der Sicherheiten die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen.
4. Lieferfrist a) Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet  sind. b) Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor  • Eingang einer vereinbarten Zahlung  • Erteilung einer behördlichen oder sonstigen Genehmigung  • Klarstellung aller vor Fertigungsbeginn festzulegenden Fragen  c) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht  einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber  unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.  Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt,  ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung  des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der  Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch  unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.  Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen  Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der  Leistungspflicht bleiben unberührt.  d) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In  jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme  a) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten  des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt  (Versendungskauf). Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der  Versendung – Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung – selbst zu bestimmen.  b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware  geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht  jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der  Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den  Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten  Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den  Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die  gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw.  Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.

6. Mängelhaftung  a) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen  Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt  bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen  Verbraucher. b) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffung der Ware  getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle  Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Es macht hierbei  keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von  uns stammt.  c) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu  beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder  sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung.  d) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen  Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung  oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als  unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Die Anzeige  hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige, ist unsere Haftung  für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.  e) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung  durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten.  Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen  Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.  f) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der  Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im  Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurück zu halten.  g) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und  Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu  übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,  insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Im Falle der  Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen  Vorschriften zurückzugeben.  h) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer  zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften  entbehrlich ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis  mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.  i) Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen  bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 7, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

7. Sonstige Ersatzansprüche des Käufers a) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts  Anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen  Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.  b) Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober  Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur,  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist  unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise  eintretenden Schadens begrenzt.  c) Die sich aus b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen  Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware  übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem  Produkthaftungsgesetz. d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur  zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies  Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen  Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8. Eigentumsvorbehalt a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen  aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das  Eigentum an den verkauften Waren vor.  b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der  gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet  werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und  soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.  c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen  Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag  zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts  herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung  des Rücktritts. Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und  uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir  diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine  angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach  den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.  d) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im  ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In  diesem Fall gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:  • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder  Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei  wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung  mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im  Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen  Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die unter  Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.  • Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden  Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres  etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab.  Wir nehmen die Abtretung an. Die unter b) genannten Pflichten des Käufers gelten  auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.  • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir  verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen  Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät,  kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger  Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir  verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner  bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen  Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.  • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als  10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl  freigeben.

9. Verjährung  a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen  Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.  b) Abweichend von § 438 I Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche  aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart  ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren  jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht mangels Verjährung noch gegen den Käufer  geltend machen kann.

10. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand  a) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht  der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationaler  Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen  des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 8 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen  Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen  Rechts unzulässig oder unwirksam ist.  b) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des  öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher  Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das  Amtsgericht in Bruchsal bzw. das Landgericht Karlsruhe. Wir sind jedoch auch  berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Odenheim, 12/07
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